Umtauch von Führerscheinen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen.
Die Gemeinde Glashütten weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Umtausch des Führerscheins auch im hiesigen Bürgerservice der Gemeinde Glashütten nach vorheriger Terminvereinbarung via E-Mail erfolgen kann. (fuehrerschein@gemeinde-glashuetten.de)
Mitzubringen sind:
- derzeit gültiger Führerschein
- Personalausweis
- Biometrisches Passbild
- 25,30 € Gebühren
Sollte der Führerschein nicht durch den Hochtaunuskreis ausgestellt worden sein, ist bei der Behörde die den Führerschein ausgestellt hat, formlos eine Karteikartenabschrift beantragen. Diese kann dann direkt an die Führerscheinstelle in Bad Homburg geschickt werden.
Aus der beigefügten Tabelle können sie entnehmen bis wann ein Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erfolgt sein muss:
I - Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II - Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch.
Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.
Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.