Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben
Gültig ab 01.01.2024
Fälligkeiten
Grund- und Gewerbesteuer sowie die Verbrauchsgebühren über Wasser, Kanal, Niederschlagswasser und Müllgebühren werden vierteljährlich, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Hundesteuer wird jährlich zum 01.07. fällig.
Hebesätze
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) | 450 v.H. |
Grundsteuer B (bebaute Grundstücke, Bauland) | 725 v.H. |
Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Sonstige Abgaben
Verbrauchsgebühr Wasser (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) | 3,89 € / m³ |
Verbrauchsgebühr Kanal | 2,56 € / m³ |
Niederschlagswasser | 0,56 € / m² |
Hundesteuer
Die Hundesteuer beträgt laut aktueller Hundesteuersatzung der Gemeinde Glashütten:
Für den ersten Hund | 54,00 € / Jahr |
Für den zweiten Hund | 96,00 € / Jahr |
Für jeden weiteren Hund | 144,00 € / Jahr |
Müllabfuhrgebühren
Mindestgebühr
Abfallart und Behältergröße | Jahr / Euro | Anzahl der Leerungen im Jahr |
Restmüllbehälter 120 l | 124,00 € | Mindestgebühr bei 4 Leerungen/Jahr |
Restmüllbehälter 240 l | 243,00 € | Mindestgebühr bei 4 Leerungen/Jahr |
Restmüllbehälter 1.100 l | 1.271,40 € | Mindestgebühr bei 8 Leerungen/Jahr |
Restmüllbehälter 1.100 l - 14-tägig | 2.200,60 € | Mindestgebühr bei 8 Leerungen/Jahr |
Biotonne 120 l | 30,00 € | Mindestgebühr bei 9 Leerungen/Jahr |
Biotonne 240 l | 53,60 € | Mindestgebühr bei 9 Leerungen/Jahr |
Zusatzleerung
Abfallart und Behältergröße | Jahr / Euro |
Restmüllbehälter 120 l | 4,80 € |
Restmüllbehälter 240 l | 9,20 € |
Restmüllbehälter 1.100 l | 40,00 € |
Restmüllbehälter 1.100 l - 14-tägig | 40,00 € |
Biotonne 120 l | 3,00 € |
Biotonne 240 l | 5,60 € |
Zusatztonne Altpapier
Abfallart und Behältergröße | Jahr / Euro |
Altpapierbehälter 240 l | 6,60 € |
Altpapierbehälter 1.100 l | 82,90 € |
Restabfallsäcke sind im Bürgerbüro zum Stückpreis von 6,69 € erhältlich.
Tonnentausch (pro Auftrag) 29,51 €
Mahngebühren
Mahngebühren Auszug aus Anlage 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
bis zu | 250 € | einschließlich | 6 € |
bis zu | 500 € | einschließlich | 11 € |
bis zu | 1.000 € | einschließlich | 15 € |
bis zu | 5.000 € | einschließlich | 25 € |
bis zu | 10.000 € | einschließlich | 30 € |
bis zu | 100.000 € | einschließlich | 50 € |
bis zu | 1.000.000 € | einschließlich | 100 € |
bis zu | 10.000.000 € | einschließlich | 200 € |
über | 10.000.000 € | einschließlich | 300 € |
Säumniszuschläge
Nach § 240 Abgabenordnung Wird einer Steuerforderung bis zum Fälligkeitstermin nicht nachgekommen, wird ein Säumniszuschlag erhoben. Der rückständige Betrag wird zunächst auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Ein Prozent dieses abgerundeten Betrags ergibt den Säumniszuschlag.
Stundungszinsen
Nach § 238 Abgabenordnung
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.